Betrieb von Facebook-Fanpages kann von deutschen Aufsichtsbehörden nicht untersagt werden

Betrieb von Facebook-Fanpages kann von deutschen Aufsichtsbehörden nicht untersagt werden

Das Verwaltungsgericht Schleswig hat mit Urteil vom 09.10.2013 eine Anordnung des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz (ULD) aufgehoben, nach der es drei Unternehmen mit Sitz in Schleswig-Holstein untersagt worden war, sogenannte Fanseiten im sozialen Netzwerk Facebook zu betreiben.

Das ULD hatte diese Anordnungen damit begründet, dass Facebook personenbezogene Daten der Nutzer für Werbezwecke sowie für die Erstellung von Nutzungsprofilen verwende, ohne dass dafür die entsprechenden Voraussetzungen des Bundesdatenschutzgesetzes vorlägen. Neben einer fehlenden Information der Nutzer über Art und Umfang der Nutzung ihrer Daten durch Facebook hatte das ULD zudem bemängelt, dass den Nutzern entgegen geltendem Recht für diese Datenverarbeitung keine Widerspruchsmöglichkeit eingeräumt werde. Das ULD hatte die Kläger als Betreiber der betreffenden Facebook-Fanpages für diese Datenschutzverstöße als Mitverantwortliche angesehen.

Dieser Auffassung des ULD ist das Verwaltungsgericht Schleswig unter Verweis auf eine fehlende datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit der Kläger nicht gefolgt. Das Gericht hat insoweit betont, dass Facebook die technische Infrastruktur zur Verfügung stelle, während die Seitenbetreiber lediglich die Inhalte der Facebook-Fanpage einstellen könnten, ohne jedoch Einfluss auf den Datenverkehr zwischen dem Nutzer und Facebook zu haben. Demnach hätten die Betreiber von Facebook-Fanpages weder tatsächlich noch rechtlich Einfluss auf die durch Facebook erfolgende Datenverarbeitung, so dass es an einer Verantwortlichkeit der Fanpage-Betreiber fehle.

Da Facebook seinen Sitz in Irland hat, muss das irische Datenschutzgesetz in diesem Fall angewandt werden. Ob die Voraussetzungen des irischen Datenschutzgesetzes eingehalten werden, war nicht Gegenstand dieses Verfahrens.

Die durch den Betrieb von Facebook-Fanpages einhergehende Rechtsunsicherheit ist durch das Urteil des VG Schleswig nicht endgültig ausgeräumt worden. Das Gericht ließ die Berufung gegen das Urteil zu, da der Fall grundsätzlich Bedeutung habe.

Für weitere Fragen zu den rechtlichen Anforderungen an eine Facebook-Fanpage sowie einer Internetpräsenz im Allgemeinen steht Ihnen Herr Dr. Drewes per E-Mail unter und telefonisch unter 0228-902480-70 zur Verfügung.

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